Unzulässigkeit einer Klage ohne vorangegangene (vereinbarte) Mediation

– Nutzen von Mediationsklauseln –

 

Ein Beitrag von:
Dr. Ursula Grooterhorst, Rechtsanwältin und Mediatorin,
Eversheds Sutherland (Germany) LLP externer link zu eversheds sutherland , Düsseldorf
Mandantenbrief 04/2013, Seite 22-23

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18.04.2013 (270 O 576/12) eine Klage infolge der Einrede der Mediationsklausel für unzulässig erklärt (vgl. auch LG München II, Beschluss vom 09.10.2012 – 2 T 1738/12).

Schon vor Inkrafttreten des neuen Mediationsgesetzes 2012 hat das OLG Rostock (Urteil vom 18.09.2006 – 3 U 37/06) entschieden: Auch bei nachträglichem Wegfall des Interesses an einer Mediation bleibt bei Vorliegen einer Mediationsklausel die Durchführung des Mediationsverfahrens Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage; denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Vertragspartei unter Mitwirkung eines neutralen Dritten in Vorlage eines fundierten Einigungsvorschlages das Interesse an einer gütlichen Einigung zurückgewinnt.

Neufassung von § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch das Mediationsgesetz 2012

Durch das Mediationsgesetz und die damit verbundene Änderung der ZPO (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) hat der Gesetzgeber geregelt, dass eine Klageschrift die Angabe darüber enthalten „soll“, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Damit wird bezweckt, dass Konfliktparteien vor Beschreiten des Rechtsweges noch einmal einen Gedanken darauf verwenden sollen, ob sie die Wiederaufnahme der Kommunikation einem Gerichtsprozess vorziehen wollen. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass solche Überlegungen zur Entlastung der Gerichte führen können. Gleichzeitig berücksichtigt er die Tatsache, dass Kommunikation zielführender sein kann als ein Gerichtsurteil.

Mediationsbereitschaft

Aktuelle Studien beklagen, dass sich die „fortgeschrittene Zivilgesellschaft für die alternative Streitbeilegung (ADR – Alternative Dispute Resolution) nur sehr bedingt erwärmen könne (Handelsblatt vom 29.10.2013, S. 13). Mediation setzt die Bereitschaft der Parteien voraus, sich statt eines Rechtsstreits auf den Versuch einer Verständigung einzulassen. Hieran fehlt es aber oft dann, wenn ein Konflikt sich konkretisiert hat und die Vertragsparteien sich nicht mehr als Partner sondern als Gegner gegenüberstehen. In einer solchen Situation des Streitens ist meistens der Blick dafür verstellt, dass ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren ratsamer sein mag. Die Erkenntnis, dass Konflikte sich durch Kommunikation lösen lassen, ist im Fall eines bestehenden Konflikts erschwert, da die Wahrnehmung des Gegenübers sich verändert hat.

Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Mediationsklauseln

Deshalb ist es sinnvoll, bei langfristigen Verträgen eine Regelung über die Konfliktlösung in Form einer Mediationsklausel aufzunehmen. Darin verpflichten sich die Parteien, bei etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Mediation durchzuführen. Während des Mediationsverfahrens wird damit der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen mit Ausnahme von Rechtsbehelfen, die zur Wahrung von Rechtspositionen erhoben werden müssen (beispielsweise Ausschlussfristen/Klagefristen) und mit Ausnahme von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In einer Mediationsklausel können bereits die Einzelheiten des Mediationsverfahrens festgelegt werden oder es kann auf die Anwendung der Verfahrensordnung einer anerkannten Institution verwiesen werden. Die Mediationsklausel ist dann ausführlicher zu gestalten, wenn dadurch ihre Akzeptanz auf beiden Seiten erhöht wird. Ansonsten reicht eine kurze Mediationsklausel aus, wenn erst anschließend im Vertrag über die Durchführung der Mediation die Modalitäten des Mediationsverfahrens geregelt werden.

Unzulässigkeit der Klageerhebung trotz Wegfalls des Interesses an Mediation

Vorteil der Mediationsklausel ist, dass die Vertragsparteien sich vertraglich dahingehend binden, den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktlösung zu unternehmen.

Praxishinweise

Um für den Fall eines Rechtsstreits die Mediationsbereitschaft der Gegenseite nicht erst herstellen zu müssen, sollte in (langfristige) Verträge eine Mediationsklausel aufgenommen werden.

Einrede der Mediationsklausel erforderlich

Beachte! Die Mediationsklausel ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern eine von den Beklagten zu erhebende Einrede (BGH, Urteil vom 29.10.2008, XII ZR 165/06 Rn. 19; Urteil vom 11.08.1998, VM ZR 344/97 Rn. 10).

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